Satzung des VVV Langenberg

Verkehrs- und Verschönerungs-Verein langenberg e. V.
SATZUNG
§ 1

(1) Der Verein führt den Namen
„Verkehrs- und Verschönerungs-Verein Langenberg e. V.“.
Er hat seinen Sitz in Velbert-Langenberg.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Velbert eingetragen.

§ 2

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Dazu gehört insbesondere die Heimatpflege, die ihren Ausdruck in der Verschönerung des Stadtteils Langenberg und seines Landschaftsbildes findet; vornehmlich die Pflege und Erhaltung des Vereinseigentums, die Errichtung von Anlagen und Wegen oder die Unterstützung entsprechender Vorhaben.

§ 3

(1) Um die Aufgabensteilung des Vereins gem. § 2 zu gewährleisten, hat er den Bestand des unbeweglichen Vermögens zu erhalten.
(2) Unbewegliches Vermögen darf ausnahmsweise nur aus dem Vereinsvermögen entlassen werden, wenn sichergestellt ist, dass dadurch nicht der Einfluss des Vereins geändert oder der Aufgabensteilung des Vereins entgegengewirkt wird. Im Falle einer solchen Veräußerung muss analog § 23 verfahren werden.

§ 4

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Anteile aus dem Vereinsvermögen.

§ 5

Es darf keine Person oder Einrichtung durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Angestellte des Vereins dürfen nur im Sinne des § 2 beschäftigt werden.

§ 6

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Vereinigungen, Firmen und Einzelpersonen werden, wenn sie bereit sind, die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder seine Ziele besondere Verdienste erworben haben.

§ 7

(1)Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.
Uber die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 8

(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt, der nach Ablauf einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig ist,
b) durch Ausschluss durch den Gesamt-Vorstand wegen grober Vernachlässigung der Mitgliedspflichten oder Schädigung der satzungsmäßigen Zwecke,
c) durch Tod bzw. Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(2) Das ausgeschlossene Mitglied kann über den Ausschluss die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeiführen. Diese entscheidet in geheimer Abstimmung.
(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der sich aus ihr ergebenden Rechte kann nicht einem anderen übertragen werden.

§ 9

Die Mitglieder sind berechtigt und gehalten, an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch ihre Anregungen und Vorschläge bei der Verwirklichung der gemeinnützigen Ziele des Vereins in ihrem Sinne mitzuarbeiten.

§ 10

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Bestrebungen des Vereins zu unterstützen, sachdienliche Auskünfte zu geben und den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§ 11

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig. Sie dürfen ebenso wie darüber hinausgehende, nicht zweckgebundene Spenden nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 12

Organe des Vereins sind der Vorstand gem. § 26 BGB, der Gesamt-Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 13

(1) Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer.
(2) Stellvertretender Vorsitzender ist kraft seines Amtes der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Velbert.
(3) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Geschäftsführer wird vom Gesamt-Vorstand aus seiner Mitte bestellt. Für seine Tätigkeit erhält er eine vom Vorstand festzusetzende Aufwandsentschädigung.

§ 14

Der Verein wird durch den Vorstand gem. § 26 BGB in seiner Gesamtheit gesetzlich vertreten.

§ 15

(1) Der Gesamt-Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus zehn Mitgliedern. Jedes Jahr scheiden zwei Mitglieder aus, deren Wiederwahl zulässig ist.
(2) Der Gesamt-Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 16

Die beiden Kassenprüfer werden jeweils für zwei Jahre gewählt. In jedem Geschäftsjahr scheidet jeweils der Dienstältere aus. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt analog § 19 (2) und (3).

§ 17

(1) Der Gesamt-Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen, so oft es die Vereinsarbeit erfordert. Es müssen jährlich mindestens zwei Gesamt-Vorstandssitzungen stattfinden. Eine Gesamt-Vorstandssitzung muss jedenfalls dann unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens drei Gesamt-Vorstandsmitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragen und begründen. Der Gesamt-Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Über die Vorstandssitzungen des Gesamt-Vorstandes fertigt der Geschäftsführer eine Niederschrift an, die vom Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern mit zu unterzeichnen ist.

§ 18

(1) Die Mitgliederversammlung muss jeweils im 1. Halbjahr durchgeführt werden. Die Tagesordnung dieser Versammlung muss folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
a) Jahresbericht des Vorsitzenden
b) Rechnungsbericht des Geschäftsführers und der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
c) Ersatzwahl für die ausscheidenden Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für das folgende Geschäftsjahr
e) Beschlussfassung über die spätestens 1 Woche vor dem Verhandlungstage bei der Geschäftsstelle eingereichten Anträge.
f) Verschiedenes
(2) Es können bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen durchgeführt werden. Eine solche muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens 20 Mitglieder dies schriftlich und mit Begründung beim Vorsitzenden beantragen.
(3) Die Einberufung der Versammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden durch Übersendung einer Einladung und Mitteilung der Tagesordnung.
(4) Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen zuvor erfolgen.

§ 19

(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Beschlüssen über unbewegliches Vermögen ist gem. § 23 zu verfahren.
(2) Wahlen erfolgen durch öffentliche Abstimmung. Gewählt ist derjenige, der die meisten der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
(3) Juristische Personen, Vereinigungen und Firmen können durch einen Bevollmächtigten vertreten werden.
(4) Es ist geheim zu wählen und abzustimmen, wenn ein Mitglied dieses beantragt.

§ 20

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und zwei weiteren Gesamt-Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 21

Der Gesamt-Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

§ 22

(1) Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die zu ändernde Vorschrift der Satzung in alter und neuer Fassung mit der Tagesordnung bekanntzugeben.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 23

(1) Die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen und die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesen Zwecken einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und mindestens 3/4 der Anwesenden für die Veräußerung oder die Auflösung stimmen.
(2) Ist in der ersten Mitgliederversammlung die erforderliche Anzahl von 50% der Mitglieder nicht zugegen, so findet eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb der nächsten sechs Wochen statt, jedoch frühestens nach drei Wochen, in welcher die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder gegeben ist. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Versammlung besonders hinzuweisen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Velbert oder der dann für den Stadtteil Langenberg zuständigen Rechtsnachfolgerin zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Stadt Velbert oder die dann für den Stadtteil Langenberg zuständige Rechtsnachfolgerin müssen dabei die Grundgedanken der §§ 2 und 3 dieser Satzung beachten.
(4) Die Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Zustimmung durch das örtlich zuständige Finanzamt ausgeführt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

§ 24

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Velbert Erfüllungsort.

§ 25

Soweit in der vorstehenden Satzung keine besondere Regelung getroffen ist, gelten die Bestimmungen des BGB über den eingetragenen Verein.

§ 26

(1) Sollten durch Änderung der gesetzlichen Lage ein oder mehrere Paragrafen dieser Satzung ungültig werden, so wird hierdurch nicht automatisch die ganze Satzung ungültig.
Wenn eine derartige Situation eintritt, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten ab Gültigkeit der neuen Gesetze dem zuständigen Vereinsregister eine gem. § 22 (1) genehmigte Neufassung der Satzung vorzulegen.
(2) Für eine solche Satzungsänderung ist eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig.

Velbert-Langenberg, den 23. April 1997


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Unterbrechung doppelter Satzbeginn

Satzung des VVV Langenberg

Der VVV Langenberg wurde am 19. Januar 1883 gegründet. Der Verein verfolgt seit seiner Gründung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Dazu gehört insbesondere die Heimatpflege, die ihren Ausdruck in der Verschönerung des Stadtteils Langenberg und seines Landschaftsbildes findet. Vornehmlich die Pflege und Erhaltung des Vereinseigentums, die Errichtung von Anlagen und Wanderwegen oder die Unterstützung entsprechender Vorhaben.

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Der Verein ist Eigentümer umfangreicher Waldungen auf dem Hordtberg in Größe von rd. 672.000 qm. Der auf dem Hordtberg im Jahre 1906 errichtete Bismarckturm und die dem Turm angeschlossene Gaststätte stehen ebenfalls im Eigentum des VVV Langenberg. Der Bismarckturm ist seit seiner Gründung ein beliebtes Ausflugsziel und jährlich besteigen rd. 2 bis 3.000 Personen den Turm. Von seiner Aussichtsplattform hat man einen weiten Blick über das Bergische Land und das Ruhrgebiet mit der Arena auf Schalke und dem Gasometer in Oberhausen.

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Auch die auf dem Hordtberg errichteten Senderanlagen des Westdeutschen Rundfunks stehen auf dem Grundbesitz des VVV, den dieser dem WDR im Wege eines Erbbaurechtsvertrages im Jahre 1964 für 99 Jahre verpachtet hat. Rund um den Bismarckturm hat der VVV im Jahre 1992 einen Naturlehrpfad angelegt und im Jahre 2002 das Angebot der Gaststätte durch eine Frei­zeitanlage mit Grillhütte und Kinderspielplatz erweitert. Im Juli 2009 ging der Waldkletterpark in Betrieb. Im ersten halben Jahr sind schon 12.000 Personen durch die Parcours geklettert.

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